Satzung

Karnevalsverein „Veedelsfründe vum Pantaleon“

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Veedelsfründe vum Pantaleon

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

(3) Der Sitz des Vereins ist Köln.

(4) Die Vereinsfarben sind lindgrün / weinrot.

 

§2 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr geht vom 01. April bis zum 31.März des Folgejahres.

 

§3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert das traditionelle Brauchtum, einschließlich des Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht z.B. durch die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen und der Teilnahme an Umzügen Im Straßenkarneval.

(2) Folgende Aufgaben hat der Verein:

a. Pflege des karnevalistischen Brauchtums, insbesondere durch die Teilnahme und die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen und der Beteiligung am Straßenkarneval.

b. Förderung der Gemeinschaft in der Nachbarschaft.

c. Unterstützung von sozialen Projekten im Veedel durch gezielte Aktionen oder Veranstaltungen des Vereins mit dem Ziel soziale Projekte im Veedel monetär oder tatkräftig zu unterstützen.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig.

 

§4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Haftung

(1) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter durch seine Unterschrift, auch für die Zahlung der Beiträge #

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft.

(5) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei folgenden Gründen:

a. Vereinsschädigendes Verhalten

b. Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

c. Beitragsrückstände von mindestens 12 Monaten

d. Anwendung und Androhung von sexualisierter Gewalt

e. Anwendung und Androhung von körperlicher Gewalt

f. Rechts oder links extremes Verhalten

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.

(6) Auf Antrag innerhalb einer Mitgliederversammlung kann auch die Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheiden.

 

§8 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Die Beitragsordnung wird separat erstellt und ist Teil der Satzung.

 

§9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB, besteht aus 5 Personen:

a. 1. Vorsitzende(r)

b. 2. Vorsitzende (r)

c. Schriftführer (in)

d. Schatzmeister(in)

e. Stellvertretende(r) Schatzmeister(in)

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt.

(3) Wiederwahl ist möglich.

(4) Das Amt innerhalb des Vorstandes endet bei einem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Besondere Aufgaben des Vorstandes:

a. Führung der laufenden Geschäfte

b. Verwaltung des Vereinsvermögens

c. Jährliche Vorlage des Haushaltsplanes

d. Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung

e. Vertretung des Vereins nach Innen und Außen

f. Erstellung / Weiterführung einer Vereinschronik

(6) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal im Quartal statt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Personen anwesend sind.

 

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend und schriftlich in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen beantragen.

(5) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ein.

(6) Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(9) Auf Antrag können Abstimmungen geheim abgehalten werden.

(10) Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.

(11) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(12) Die Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung verfasst der Schriftführer. In Abwesenheit kann der Versammlungsleiter ein anderes Vorstandsmitglied zur Fertigung des Sitzungsprotokolls bestimmen.

(13) Das Sitzungsprotokoll wird zur Bestimmung der Richtigkeit vom Vorstand unterzeichnet.

 

§12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/in.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Kassenprüfung findet jährlich im 2. Quartal statt.

(5) Die Kassenprüfer berichten über die Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung.

 

§13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereons dem Förderverein der Grundschule Trierer Str. Köln zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.D

§14 Vereinslokal

(1) Als Vereinslokal soll das „Trierer Eck“, Trierer Straße gelten.

(2) Eine Änderung des Vereinslokals kann durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.